Maurer und Island

Jón Sigurðsson
Jón Sigurðsson By Þórarinn B. Þorláksson (1867–1924) [Public domain], via Wikimedia Commons
Im bereits erwähnten Werk Die Entstehung des isländischen Staates und seiner Verfassung hatte Maurer schon eine Verbindung zwischen dem isländischen Mittelalter und den da­mals aktuellen Geschehnissen gezogen. Als Dänemarks Grundgesetz geändert wurde, führte dies zu einer heftigen Diskussion zwischen Isländern und Dänen, inwieweit das neue Grundgesetz überhaupt Gültigkeit für Island besäße. Der isländische Abgeordnete und Gelehrte Jón Sigurðsson verfasste einen Aufsatz[1] gegen eine Polemik des dänischen Juristen J. E. Larsen[2] und wandte sich schließlich in einem Brief an Maurer, welcher versprach die Angelegenheit zu prüfen. Als Maurer sowohl die Schrift Jón Sigurðssons als auch die Larsens untersucht hatte, kam er zu dem Schluss, dass Jóns Argumente die richtigen seien. Daraufhin verfasste er selbst einen Artikel: Island und das dänische Grundgesetz. Dieser erschien in der Wissenschaftlichen Beilage der Allgemeinen Zeitung (am 2., 10. und 11.10.1856). Hier griff Maurer wieder das Mittelalter auf und argumentierte damit, dass sich Island 1262 und 1264 unter Vorbehalt seiner staatsrechtlichen Selbständigkeit freiwillig dem König von Norwegen unterworfen hatte. Mit der Kalmarer Union 1380 sei es als freies Land mit Norwegen an den König von Dänemark gekommen. Nach der Loslösung Norwegens von Dänemark 1814 sei Island nicht mehr an Dänemark gebunden und habe fortan, unter staatsrechtlichen Gesichtspunkten gesehen, den Status eines selbstständigen Landes.[3] Ein Jahr später erschien der Artikel in isländischer Übersetzung (Um lands­réttindi Íslands) in Ný Félagsrit und wurde unter den Isländern als Beistand und große Freundschaftsbekundung im Unabhängigkeitskampf aufgefasst. Dieser Artikel sollte Maurer während seiner Islandreise enorme Dienste leisten. In den Herbstferien des Jahres 1857 verbrachte Maurer zehn Wochen in Kopenhagen[4], wo er Kontakte mit Jón Sigurðsson, Gísli Brynjúlfsson und Gúðbrandur Vigfússon knüpfte;[5] letzterer gab ihm sogar Isländischunterricht. Im Frühjahr 1858 brachte Maurer noch die Gullþórissaga[6] heraus, welche er zur Übung in der Arnamagnäanischen Sammlung bearbeitet hatte – es war die erste Edition dieser Saga überhaupt. Nach diesem Aufenthalt wurde ihm ein halbjähriger Urlaub genehmigt, um eine Studien­reise nach Island antreten zu können.

[Der Reise nach Island soll noch ein eigener Abschnitt dieser Website gewidmet werden, sodass sie hier nicht weiter ausgeführt wird.]

Wenige Tage nach seiner Rückkehr aus Island heiratete Konrad Maurer Valerie von Faulhaber und fand in ihr „jene Gefährtin, die seine Eigenart am besten verstand, […] welcher es völlig genügte, die Gattin eines so großen Mannes zu sein, und die gern und freudig jedes Opfer brachte, um ganz in der Pflege des ihr anvertrauten theuren Lebens aufgehen zu können.“[7] Im Reisebericht äußert sich Maurer interessanterweise überhaupt nicht zur bevorstehenden Hochzeit. Aus der Ehe ging Ludwig Maurer (1859-1927) hervor, welcher Professor der Mathematik in Tübingen wurde.

1860 veröffentlichte Maurer dann die zum Teil selbst zusammengetragenen Isländischen Volkssagen der Gegen­wart, vorwiegend nach mündlicher Über­lieferung gesammelt, mit dem Vor­haben, das Interesse an Island in der Heimat zu fördern; dies war immer­hin die erste größere Ver­öffentlichung isländischer Sagen in Deutschland. Bereits 1845 hatten in Island Jón Árnason und Magnús Grímsson begonnen, Märchen zu sammeln, doch war das Projekt wegen mangelnden Interesses seitens der Leser­schaft eingeschlafen. Maurer konnte beide jedoch überzeugen, das Sammeln wieder aufzunehmen und ebnete mit seinen Isländischen Volkssagen den Weg für die Íslenzkar þjóðsögur og ævintýri,[8] welche in zwei Bänden 1862/64 durch seine Vermittlung in Leipzig erschienen.

Nach der Islandreise begann Maurer, sich beinahe ausschließlich mit der nor­dischen Rechtsgeschichte auseinanderzusetzen.[9] Im Jahre 1865 folgte Maurers Auf­nahme in die Bayerische Akademie der Wissenschaften.[10] 1874, zum Tausend­jahrfest Islands, erschien Island von seiner ersten Entdeckung bis zum Unter­gang des Freistaates, eine großangelegte Darstellung der gesellschaft­lichen, kirchlichen, wirtschaftlichen und geistigen Gegebenheiten bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts; Ebbe Hertzberg meinte hierzu, es sei „med al sin lærde Fortjenstlighed et tört Kompilatorium, mere egnet for Opslag end for sammen­hængende Læsning“, eine Kritik, die auch Karl von Amira im allgemeinen an Maurers Darstellungsweise äußerte:

„Gewaltig irren aber würde, wer da meinen möchte, auch nur eine einzige [Frage seiner Forschung] sei in wesentlichem Betracht ungefördert geblieben, oder unter der Menge der Produktion habe die Gründlichkeit gelitten. Im Gegenteil, was man eher mit Fug an diesen Schriften ausgesetzt hat, das ist eine gewisse Übertreibung der Gründlichkeit, die zur Mikrologie ausartend die geringfügigsten Nebensachen mit gleicher Umständlichkeit behandelt wie die Hauptsachen, und dann teilweise im Zusammenhang damit die Gleichgültigkeit gegen übersichtliches Gliedern verwickelter Untersuchungen, gegen flüssiges, ja sogar sprachrichtiges Bilden der Sätze.“[11]

In diesen formalen Mängeln lägen hauptsächlich die Rezeptionshindernisse für andere Rechtshistoriker, so dass Maurers Schriften nicht die Aufmerksamkeit erhielten, die sie verdienten.

  1. [1] Jón Sigurðsson: Om Islands statsretlige forhold. Kjöbenhavn: 1855.
  2. [2] J. E. Larsen: Om Islands hidtilvärende statsretlige Stilling. Universitätsprogramm, 6. Oktober 1855.
  3. [3] Schier, RLGA, S. 456; Schier, 2005, S. 30.
  4. [4] Nach der Chronik der LMU, S. 7, besuchte er auch Schweden und Norwegen.
  5. [5] von Amira, S. 12.
  6. [6] Die Gullthorissaga oder Thorskfirdingasaga, Leipzig: 1858.
  7. [7] van Vleuten, S. 10
  8. [8] Magnús Grímsson war 1860 verstorben, sodass Jón Árnason die Sammlung allein herausgeben musste.
  9. [9] So las Maurer: „‚Einleitung in die altnordische Rechtsgeschichte‘, ‚Altnordisches Privatrecht‘, ‚Geschichte des öffentlichen Rechts des isländischen Freistaats‘, ‚Isländisches Prozeß- und Strafrecht‘, ‚Altnordisches Kirchenrecht‘, ‚Geschichte der altnordischen Rechtsquellen‘, ‚Altnorwegisches Staatsrecht‘, ‚Staatsrecht der Republik Island‘, ‚Ausgewählte Materien des altnordischen Privatrechts‘, ‚Altnorwegisches Gerichtswesen‘, ‚Altnorwegischer Prozeß‘, ‚Uebungen in der Interpretation altnordischer Rechtsquellen‘.“ van Vleuten, S. 11
  10. [10] Eine Aufzählung sämtlicher Mitgliedschaften und Auszeichnungen findet sich in der Chronik der LMU, S. 5.
  11. [11] von Amira, S. 15.